Neuerungen im Finanzstrafgesetz (FinStrG)

Der Anwendungsbereich des Verkürzungszuschlages gemäß § 30a FinStrG wurde erweitert und die derzeitige Betragsgrenze von EUR 33.000,00 auf nunmehr EUR 100.000,00 angehoben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Betrag von EUR 33.000,00 pro Veranlagungszeitraum nicht überschritten werden darf.

 

 

Der Verkürzungszuschlag beträgt grundsätzlich 10,00 % der festgestellten Nachforderungen. Übersteigt die Summe der festgestellten Nachforderungen jedoch den Betrag von EUR 50.000,00, beträgt der Verkürzungszuschlag sodann 15,00 %.

 

Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 FinStrG wurde ergänzt. Der Abgabenhinterziehung macht sich nunmehr auch jemand schuldig, der vorsätzlich zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen die Einkommensteuerbemessungsgrundlage mindernd geltend gemacht werden können.

 

Sohin ist die unrichtige Erklärung von Verlusten nunmehr explizit unter Strafe gestellt.