Mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG)

Bisher hat eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) nur dann stattgefunden, wenn eine solche vom Beschwerdeführer (Abgabenpflichtiger) explizit beantragt wurde oder das BFG eine solche für die Klärung des Sachverhaltes für notwendig erachtet hat.

 

 

Nunmehr wurde gesetzlich geregelt, dass ab 01.01.2026 das Recht zur Beantragung einer mündlichen Verhandlung neben dem Beschwerdeführer auch der Abgabenbehörde (Amtspartei) zukommt.

 

Die Abgabenbehörde kann die mündliche Verhandlung im Vorlagebericht beantragen.

 

Das BFG kann ab 01.01.2026 ungeachtet eines Antrages auf mündliche Verhandlung von dieser absehen, wenn es den betreffenden Fall für entscheidungsreif hält und das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK nicht entgegensteht.