Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verliert der Dienstnehmer gem. § 4 Abs 4 EFZG für die Dauer der Säumnis seinen Anspruch auf Entgelt.
Für die Bekanntgabe der Arbeitsverhinderung bzw. Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbestätigung ist laut OGH keine besondere Form der Mitteilung vorgesehen und demzufolge auch die Bekanntgabe bzw. Übermittlung via iMessage zulässig, wenn der Dienstgeber den Dienst von iMessage auf seinem Mobiltelefon nutzt.
Nicht von Belang ist, ob der Dienstgeber tatsächlich Kenntnis über die Erklärung der Arbeitsverhinderung erlangt hat oder auf die Erklärung reagiert, sondern nur die Tatsache, dass er die Möglichkeit hatte die Erklärung über die Arbeitsverhinderung zur Kenntnis zu nehmen.
Des Weiteren führt der OGH aus, dass es die Sorgfaltspflichten des Dienstnehmers übersteigen würde, eine Bestätigung über den Empfang der Erklärung über die Arbeitsverhinderung seitens des Dienstgebers einzuholen.
OGH 26.09.2024, 8 ObA 44/24i