Ein Dienstnehmer erhielt nach dessen Pensionsantritt weiterhin Vergünstigungen von seinem ehemaligen Arbeitgeber.
Auf diese Vergünstigungen ist auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Pensionsantritt) die Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG 1988 ist ein Mitarbeiterrabatt dann steuerfrei, wenn er im Einzelfall 20,00 % nicht übersteigt und die Rabatte im Kalenderjahr einen Betrag in der Höhe von EUR 1.000,00 nicht übersteigen.