Die Teuerungsprämie konnte für die Kalenderjahre 2022 und 2023 jeweils in einem Höchstausmaß von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter ausbezahlt werden, wobei dies bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 2.000,00 jährlich ohne gesonderte Voraussetzungen freiwillig durch den Arbeitgeber erfolgen konnte. Der Differenzbetrag in der Höhe von EUR 1.000,00 konnte hingegen nur aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung etc.) an die Mitarbeiter ausbezahlt werden.
Die Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 kann bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei an Mitarbeiter ausbezahlt werden. Bei der Mitarbeiterprämie bedarf es aber nunmehr für den gesamten Betrag in der Höhe von EUR 3.000,00 je Mitarbeiter einer lohngestaltenden Vorschrift.
Sohin muss die Mitarbeiterprämie entweder im Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein bzw. werden. Ist in der Unternehmung kein Betriebsrat vorhanden bzw. gibt es für die Mitarbeiterprämie keine gesonderte Regelung im anzuwendenden Kollektivvertrag, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Unternehmung und ihren Mitarbeitern.