Mitarbeiterprämie 2024

Im Kalenderjahr 2024 besteht die Möglichkeit für Unternehmer ihren Mitarbeitern eine steuer- und lohnabgabenfreie Mitarbeiterprämie bis zu EUR 3.000,00 pro Mitarbeiter auszubezahlen. Die Mitarbeiterprämie gilt als „Verlängerung“ der Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023, wobei die Mitarbeiterprämie jedoch an strengere Voraussetzungen gebunden ist.

Für die Ausbezahlung einer steuer- und lohnabgabenfreien Mitarbeiterprämie muss eine kollektivvertragliche Ermächtigung derselben vorhanden sein. Ist eine kollektivvertragliche Ermächtigung vorhanden, so regelt entweder der Kollektivvertrag die Höhe der auszubezahlenden Mitarbeiterprämie oder erteilt der Kollektivvertrag eine Ermächtigung zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung (sofern ein Betriebsrat im Unternehmen eingerichtet ist) oder einer Einzelvereinbarung mit den betreffenden Mitarbeitern, mit welcher jeweils der Umfang der Mitarbeiterprämie 2024 festgelegt wird.

Ausschließlich für jenen Fall, indem kein Kollektivvertrag vorhanden ist, weil auf der Arbeitgeberseite ein kollektivvertragsfähiger Arbeitgeberverband fehlt, ist es möglich, dass eine Mitarbeiterprämie durch Einzelvereinbarung mit den Mitarbeitern vereinbart werden kann, ohne dass es eine kollektivvertragliche Ermächtigung gibt.

Unternehmer, welche zwar einem Kollektivvertrag unterliegen, jedoch in diesem Kollektivvertrag keine Ermächtigung zur Mitarbeiterprämie geregelt ist, können keine steuer- und lohnabgabenfreie Mitarbeiterprämie auszahlen. Eine dennoch ausbezahlte Prämie unterliegt der Einkommensteuer- und Lohnnebenkostenpflicht.

Grundsätzlich müssen alle Mitarbeiter eine Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2024 in derselben Höhe erhalten. Eine sachliche Differenzierung nach Gruppen (z.B.: eine Abstufung nach der Betriebszugehörigkeit) ist möglich, sind in diesem Zusammenhang jedoch die einzelnen kollektivvertraglichen Bestimmungen zu beachten.