Mantelkauf - Änderung der organisatorischen Struktur trotz Beibehaltung der Organwalter

Eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur liegt in der Regel dann vor, wenn alle oder die überwiegende Mehrheit der Mitglieder der Geschäftsführung in einem Zug oder bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs sukzessive wechseln. Diese Änderung muss im Verbund mit der wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Struktur und der Gesellschafterstruktur zur Folge haben, dass die Identität der Gesellschaft wirtschaftlich eine andere geworden ist.

Wird eine Organstellung nur formal beibehalten, während die faktische Geschäftsführung wechselt, bewirkt dies eine wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur. Sohin ist bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf die tatsächliche organisatorische Struktur abzustellen.

Die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers kann sohin für sich die Wirkung eines Mantelkaufs nicht verhindern.

VwGH 24.04.2024, Ro 2022/15/0040