Lokalwechsel nach betrieblicher Weihnachtsfeier

Nach der offiziellen Weihnachtsfeier eines Unternehmens setzten nahezu alle Mitarbeiter zusammen mit dem Betriebsinhaber die Feierlichkeiten in einem anderen Lokal fort und verletzte sich einer der Mitarbeiter beim Verlassen dieses Lokals in den Morgenstunden.

 

Da in diesem Fall der Lokalwechsel nicht auf Initiative des Arbeitgebers erfolgte und dieser auch keinerlei organisatorische Maßnahmen für den Lokalwechsel tätigte (z.B.: Reservierung), sprach der Oberste Gerichtshof (OGH) aus, dass die Feierlichkeit nach dem Lokalwechsel nicht mehr unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (Stichwort: Arbeitsunfall) fällt.

Aus diesem Grund liegt beim verletzten Arbeitnehmer kein geschützter Wegunfall (Arbeitsunfall) vor und hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Versehrtenrente.

OGH vom 24.04.2025, 10 OBS 32/25s