Lagerung von Privatgegenständen im häuslichen Arbeitszimmer

Die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird, können auch dann als abziehbare Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn auch Gegenstände der privaten Lebensführung in diesem Zimmer gelagert werden.

Ob eine nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers vorliegt, ist eine Sachverhaltsfrage, welche auf Tatsachenebene zu lösen ist.

VwGH 06.10.2023, Ra 2021/13/0079