Kursverluste aus Fremdwährungskrediten keine Werbungskosten

Im gegenständlichen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung eines Gebäudes. Für die Sanierung des betreffenden Gebäudes wurde vom Steuerpflichtigen ein Fremdwährungskredit in Schweizer Franken (CHF) aufgenommen.

Aufgrund des starken Anstieges des Kurswertes beim Schweizer Franken (CHF) im Vergleich zum Euro kam es beim Steuerpflichtigen zu Fremdwährungskursverlusten. Der Steuerpflichtige machte diese Kursverluste als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend.

 

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat ausgesprochen, dass Kurverluste, welche im Zusammenhang mit einem Fremdwährungskredit anfallen, anders als Schuldzinsen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des betreffenden Gebäudes stehen.

 

Kursverluste und Kursgewinne sind Ergebnisse einer Marktentwicklung und haben diese keinen unmittelbaren Bezug zu jenen Einkünften, welche mit dem fremdfinanzierten Wirtschaftsgut (hier Gebäude) erzielt werden.

 

Aus diesem Grund können Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

VwGH vom 02.07.2025, Ra 2024/13/0016