In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Vermieter eine Schadensminderungspflicht trifft, sodass er sich zügig um eine neue Wiedervermietung des Bestandobjektes kümmern muss.
Für jenen Fall, indem der Vermieter aufgrund eines vertraglichen Kündigungsverzichts eine gesicherte Rechtsposition hatte, in welcher der Insolvenzverwalter durch vorzeitige Kündigung eingegriffen hat, ist der Schaden nicht ein monatlich aufs Neue entstehender Entgang des Mietzinses, sondern der Verlust des Leistungsanspruches.
Dieser Leistungsanspruch tritt bereits mit Wirksamkeit der Kündigung ein und beginnt ab diesem Zeitpunkt ebenfalls die Verjährungsfrist zu laufen.
OGH vom 24.04.2024, 9 Ob 70/23v