Kraftfahrzeug – halber Sachbezug – Nachweise notwendig

Begehrt ein Dienstnehmer nur den Ansatz eines halben Sachbezuges im Zusammenhang mit den privaten Fahrten des von ihm grundsätzlich betrieblich genutzten Fahrzeuges, so ist er verpflichtet über die unternommenen privaten Fahrten taugliche Nachweise vorzulegen.

Ein tauglicher Nachweis ist grundsätzlich ein geschlossenes Verzeichnis, dass eine fortlaufende und zeitnahe Erfassung der privaten Fahrten dokumentiert.

Ein derartiges Verzeichnis ist ein Fahrtenbuch, welches jedenfalls folgende Informationen zu enthalten hat.

Datum

Uhrzeit

Ort & Postleitzahl

KM-Stand/Beginn der Fahrt

KM-Stand/Ende der Fahrt

KM-Firmenfahrten

KM-Privatfahrten

Ursache der Fahrt

Auflistung der Kunden inkl. Adressangaben

Wird durch ein gesetzeskonform geführtes Fahrtenbuch dokumentiert, dass der Umfang der Privatfahrten jährlich geringer als 6.000 Kilometer ist, hat das Finanzamt Österreich den Ansatz eines halben Sachbezuges zuzulassen.

BFG 29.9.2022, Rv/5100762/2020