Geht eine positive Ertragsfähigkeit der Vermietung aus der Prognoserechnung hervor, ändert auch ein vorzeitiger Verkauf der Liegenschaft (vor tatsächlicher Erzielung eines Gesamtüberschusses) nichts an der Tatsache, dass keine Liebhaberei vorliegt. Demzufolge sind die Werbungskostenüberschüsse (Verluste) vom Finanzamt anzuerkennen.
Ausschlaggebend ist, dass das Objekt nicht vorrangig in Spekulationsabsicht erworben wurde und ein vorzeitiger Verkauf (vor Ablauf des Beobachtungszeitraumes bzw. vor Erzielung eines Gesamtüberschusses) nicht geplant ist.
VwGH 03.09.2024, Ra 2023/13/0121