Gemäß § 8 MRG sind dem Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG bestimmte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auferlegt.
Bei Gegenüberstellung der beiden Gesetzesstellen (§ 3 Abs 2 MRG und § 8 MRG) ergibt sich ein sogenannter „Graubereich“, in dem nach dem MRG weder den Vermieter noch den Mieter eine gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft.
Betroffen von diesem „Graubereich“ ist die Beseitigung von Schäden an Wänden und an Böden und das Ausmalen, sofern kein ernster Schaden des Hauses oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegt.
OGH vom 19.06.2024, 7 Ob 97/24a