Keine Instandhaltungspflicht im „Graubereich“

Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist der Vermieter zwingend zur Durchführung der in § 3 Abs 2 MRG angeführten Arbeiten (z.B.: Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses) verpflichtet, insbesondere muss der Vermieter Instandhaltungsmaßnahmen an der Bestandsache (Mietobjekt) selbst ergreifen, wenn die Behebung von ernsten Schäden des Hauses oder die Beseitigung einer ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung notwendig ist.

Gemäß § 8 MRG sind dem Mieter im Vollanwendungsbereich des MRG bestimmte Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auferlegt.

Bei Gegenüberstellung der beiden Gesetzesstellen (§ 3 Abs 2 MRG und § 8 MRG) ergibt sich ein sogenannter „Graubereich“, in dem nach dem MRG weder den Vermieter noch den Mieter eine gesetzliche Instandhaltungspflicht trifft.

Betroffen von diesem „Graubereich“ ist die Beseitigung von Schäden an Wänden und an Böden und das Ausmalen, sofern kein ernster Schaden des Hauses oder eine Gesundheitsgefährdung vorliegt.

OGH vom 19.06.2024, 7 Ob 97/24a