Ein Arbeitnehmer macht gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds eine Urlaubsersatzleistung für einen mehr als drei Jahre zurückliegenden Urlaubsanspruch geltend. Dieser Urlaubsanspruch ist unionsrechtlich nicht verjährt, da die Aufforderung des Arbeitgebers zum Urlaubsverbrauch nicht erfolgte.
Die Tatsache, dass der Urlaubsanspruch unionsrechtlich noch nicht verjährt ist, bedeutet nicht, dass der Anspruch nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) gesichert ist.
OGH vom 30.09.2025, 8 ObS 1/25t