Kein Ersatzanspruch bei Mobbing

Im gegenständlichen Fall scheiterte die Haftung eines Arbeitgebers für ein allfälliges Mobbing daran, dass der Kläger (Arbeitnehmer) den Arbeitgeber nie über das Mobbing informierte.

Der Arbeitgeber konnte mangels der Kenntnis von allfälligen Missständen (Mobbing) seiner Fürsorgepflicht nicht nachkommen und konnte die ihm auferlegte Fürsorgepflicht daraus folgend auch nicht verletzen.

OLG Wien vom 22.01.2025, 10 Ra 47/24s