Eine solche Rechtsbeziehung kann daher nur dann steuerlich anerkannt werden, wenn sie den Erfordernissen der Angehörigenjudikatur entspricht (Schriftliche Vereinbarung, ausreichender Inhalt der Leistungsbeziehung und Fremdüblichkeit).
Im gegenständlichen Fall wurden die in Rechnung gestellten Leistungen nur zu einem geringen Anteil auch tatsächlich bezahlt und wurde das Verrechnungskonstrukt darauf ausgelegt, dass die rechnungsempfangende GmbH (Sollbesteuerung) einen hohen Vorsteuerabzug erlangt und der Rechnungsaussteller (Istbesteuerung) aufgrund der Nichtbezahlung keine bzw. nur geringe Umsatzsteuerbeträge schuldet.
In diesem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) festgestellt, dass der Unternehmer als Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 12 UStG 1994 zur Gänze schuldet.
VwGH vom 11.12.2024, Ra 2024/13/0067