Dieser IFB steht zusätzlich zur Abschreibung des betreffenden Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens zu und kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung desselben geltend gemacht werden.
Der IFB beträgt 10,00 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und erhöht sich auf 15,00 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes dem Bereich der Ökologisierung zuzurechnen ist.
Für Wirtschaftsgüter, welche im Zeitraum November und Dezember 2025 angeschafft wurden, erhöht sich der IFB von 10,00 % auf 20,00 % bzw. von 15,00 % auf 22,00 %.
Begünstigte Wirtschaftsgüter für die Inanspruchnahme des IFB müssen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren aufweisen und einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein, sofern dieser Betrieb oder diese Betriebsstätte zur Erzielung von betrieblichen Einkünften dient.
Wirtschaftsgüter, die zur Deckung eines investitionsbedingten Gewinnfreibetrages herangezogen wurden, gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude, Personenkraftwagen (ausgenommen jedoch E-PKWs), geringwertige Wirtschaftsgüter sowie unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht dem Bereich der Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit zuzurechnen sind, können nicht zur Inanspruchnahme des IFB herangezogen werden.