Höchstbetrag für Kirchenbeiträge ab der Veranlagung 2024

Ab der Veranlagung 2024 können Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften bis zu jährlich EUR 600,00 (bisher EUR 400,00) als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage für das betreffende Kalenderjahr berücksichtigt werden.

§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988