Der § 9a BAO erweitert die Haftung für Abgaben einer Gesellschaft auch auf Personen, die entweder faktischer Geschäftsführer sind oder die den eigentlichen Vertreter (z.B.: Geschäftsführer) dahingehend beeinflussen, dass durch die Einflussnahme abgabenrechtliche Pflichten verletzt werden.