Haftung eines Angestellten als faktischer Geschäftsführer

Der § 9a BAO erweitert die Haftung für Abgaben einer Gesellschaft auch auf Personen, die entweder faktischer Geschäftsführer sind oder die den eigentlichen Vertreter (z.B.: Geschäftsführer) dahingehend beeinflussen, dass durch die Einflussnahme abgabenrechtliche Pflichten verletzt werden.

Da es im Sinne des § 9a BAO nur darauf ankommt, dass die betreffende Person faktische bzw. tatsächliche Tätigkeiten ausübt, ist es irrelevant, ob der faktische Geschäftsführer Angestellter, Gesellschafter, Angehöriger oder Außenstehender ist.

 

BFG vom 01.09.2025, RV/6100433/2024