Der Geschäftsführer hat die Tätigkeit der von ihm beauftragten Person in solchen Abständen zu überprüfen, die es ausschließen, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere abgabenrechtlicher Zahlungspflichten, verborgen bleibt.
Bezog sich die Prüfung des Geschäftsführers jedoch nur auf die Summe, nicht aber auch auf die Zusammensetzung der Beträge, so erfolgte damit keine Prüfung, ob der an die Personalverrechnerin übertragene Aufgabenbereich von dieser ordnungsgemäß wahrgenommen wurde.
VwGH 21.06.2024, Ra 2023/13/0040