GmbH & Co KG - zulässige Rechtsform für Ziviltechnikergesellschaften
Die mittelbare Vertretung der GmbH & Co KG durch den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH (Ziviltechniker) erfüllt die in § 29 Abs 1 ZTG 2019 normierten Voraussetzungen der Geschäftsführung durch eine natürliche Person.
Somit ist eine Ziviltechnikergesellschaft in Form einer GmbH & Co KG – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – eine zur Ausübung des Ziviltechnikerberufes zulässige Gesellschaftsform.