Gewerberechtlicher Geschäftsführer – gewillkürte Organe

Handelt es sich um ein Gewerbe, für das die Erbringung eines Befähigungsnachweises vorgeschrieben ist, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer einer juristischen Person entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehören (z.B.: Geschäftsführer einer GmbH) oder mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer sein.

Sofern nicht die Eigenschaft als versicherungspflichtiger Arbeitnehmer zutrifft, kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur ein zur gesetzlichen Vertretung berufenes Organ der jeweiligen Gesellschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden.

Gewillkürte Organe (z.B.: Auftrag durch Werkvertrag) sind davon nicht umfasst und können keine gewerberechtlichen Geschäftsführer sein.

VwGH 29.05.2024, Ra 2022/04/0119