Im gegenständlichen Fall war ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst mit 10,00 % an einer GmbH beteiligt. Im Zuge einer Anteilsübernahme (von 10,00 % auf 70,00 %) wurde das Dienstverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer beendet und abgerechnet, wobei ihm die GmbH einerseits eine freiwillige Abfertigung gewährte und er andererseits auf eine Urlaubsersatzleistung verzichtete.