Der maßgebliche Rahmen für die Geltendmachung der Haftung eines Vertreters für Abgaben der Gesellschaft ist der Zeitraum des aufrechten Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Vertreterbestellung wirksam wird und endet wenn die Vertreterfunktion erlischt.
Erfolgt durch den Vertreter eine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft innerhalb seiner Funktionsperiode (siehe zuvor), so besteht eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 Bundesabgabenordnung (BAO). Der Vertreter haftet somit auch für Abgabenausfälle, die nach der Beendigung seiner Vertretertätigkeit eintreten, aber während seiner Funktionsperiode durch eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung eingetreten sind.
VwGH 02.09.2025, Ro 2022/13/0007