Gemäß § 9 Absatz 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haften die Vertreter von juristischen Personen (GmbH, AG, etc.) neben der juristischen Person für Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge einer schuldhaften Pflichtverletzung des betreffenden Vertreters bei der juristischen Person nicht eingebracht werden konnten. Bisher wurden als Vertreter von juristischen Personen im Sinne des § 9 iVm § 80 BAO lediglich die gesetzlichen Vertreter (Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder) angesehen.