Die vorgenannte Gebührenbefreiung kommt zur Anwendung, wenn der Antrag auf Eintragung im Grundbuch frühestens am 01.07.2024 und spätestens am 30.06.2026 beim Grundbuchsgericht einlangt.
Eine weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung ist das Vorliegen eines dringenden Wohnbedürfnisses an der Wohnstätte.
Eine etwaige Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, sofern innerhalb von fünf Jahren ab Erbringung der Nachweise für die Befreiung das Eigentumsrecht an der betreffenden Liegenschaft aufgegeben wird oder das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte wegfällt.
§ 25 ff. GGG