Steht zum Veräußerungszeitpunkt des Hauptwohnsitzes bereits fest, dass der Hauptwohnsitz gewechselt wird, kommt dem Veräußerer für die Beschaffung eines neuen Hauptwohnsitzes eine angemessene Frist zu, welche je nach Einzelfall festgelegt wird. Wenn die Beschaffung des neuen Hauptwohnsitzes längere Zeit andauert, kann diese Frist auch für mehr als 1 Jahr gewährt werden.
VwGH 22.02.2024, Ra. 2022/13/0091 iVm. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG 1988