Ist für die Entrichtung und Abfuhr von Abgaben ausschließlich der Geschäftsführer selbst verantwortlich, so kann er die Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs 1 lit a. FinStrG (unterlassene Abfuhr und Entrichtung von Abgaben) verwirklichen.
Im gegenständlichen Fall hat der Geschäftsführer von einem Mitarbeiter vorbereitete Überweisungen im Onlinebanking ohne Überprüfung der Höhe der Abgabenbeträge einfach übernommen. Aufgrund der langjährigen Erfahrung des Geschäftsführers und der Tatsache, dass er seiner Kontrolltätigkeit nicht nachgekommen ist, trifft ihn ein Verschulden, weil er durch die Nichtüberprüfung in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, dass nicht alle Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet wurden.