Hält ein Arbeitgeber nicht beide vorgenannten Bedingungen (Einhaltung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins) anlässlich der von ihm ausgesprochenen Kündigung ein, so ist die Kündigung zeit- bzw. rechtswidrig.
Dies ist auch dann der Fall, wenn der Arbeitgeber eine längere Kündigunsfrist einhält, als es ihm das Gesetz, der Kollektivvertrag oder der Einzelvertrag vorschreibt, aber den einzuhaltenden Kündigungstermin missachtet.
OLG Wien, 20.07.2023, 10 Ra 58/23 g