Fahrtkosten für den Besuch des Kindes sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Im gegenständlichen Fall machte ein Steuerpflichtiger die Fahrtkosten für die Abholung seines Kindes, welches bei der Mutter im Ausland lebt, als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt Österreich anerkannte diese Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung.

Eine Steuerermäßigung und Qualifikation von Kosten als außergewöhnliche Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 34 Abs 1 EStG 1988 vorliegen. Wenn auch nur eine der Voraussetzungen nicht vorliegt, sind die betreffenden Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren.

 

Im gegenständlichen Fall fehlt es den geltend gemachten Fahrtkosten schon an der Außergewöhnlichkeit gemäß § 34 Abs 2 EStG 1988. Es ist nämlich nicht als außergewöhnlich anzusehen, dass ein Elternteil aufgrund des Fehlens einer ehelichen bzw. eheähnlichen Lebensgemeinschaft von seinem Kind getrennt lebt.

 

Die aufgrund der Trennung der Eltern entstehenden Kosten für den Besuch der Kinder sind demzufolge regelmäßig nicht als außergewöhnlich anzusehen und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

 

VwGH vom 26.03.2025, Ro 2021/13/0018