Einkommen­steuerliche Kleinunternehmer­pauschalierung gemäß § 17 Abs. 3a Z 2 EStG 1988

Die einkommensteuerliche Kleinunternehmerpauschalierung für Steuerpflichtige mit Einnahmen in der Höhe von jährlich maximal EUR 40.000,00 kann gemäß Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2023 auch dann angewendet werden, wenn Steuerpflichtige nicht gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind, weil eine unechte Umsatzsteuerbefreiung z.B. bei Ärzten, aufgrund der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 Vorrang hat.