DB und DZ-Pflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Bei nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern einer Gesellschaft (Beteiligung kleiner gleich 25,00 %) ist anhand der Kriterien zur Weisungsgebundenheit und der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus zu prüfen, ob die Einkünfte der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988 (Einkommensteuergesetz) zu qualifizieren sind.

Liegen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vor, so unterliegen diese dem Dienstgeberbeitrag (DB) und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ).

Der Umstand, dass die nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in Bezug auf ihre Management Tätigkeiten nie Weisungen erhalten haben, ist für die Beurteilung, ob eine Weisungsgebundenheit besteht, nicht von Relevanz.

Vielmehr ist ausschlaggebend, ob die grundsätzliche Möglichkeit besteht, z.B.: anhand der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, Weisungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu erteilen.

VwGH vom 05.03.2025, Ra 2023/15/0074