Dauerhafte Senkung der Mindestkörperschaftsteuer bei GmbHs auf EUR 500,00

Auf der Grundlage des Gesellschaftsrechtsänderungsgesetzes (GesRÄG) 2023 wurde das Mindeststammkapital von Gesellschaften mit beschränkter Haftung von EUR 35.000,00 auf EUR 10.000,00 reduziert.

Daraus folgend kommt es aufgrund der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Z 1 Körperschaftsteuergesetz (KÖStG) zu einer dauerhaften Senkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,00 (5,00 % des gesetzlichen Mindeststammkapitales) pro Jahr.

Für bestehende GmbHs ist keine Kapitalherabsetzung notwendig, um in den Genuss der niedrigen Mindestkörperschaftsteuer von EUR 500,00 zu kommen.