Daraus folgend kommt es aufgrund der Bestimmungen des § 24 Abs. 4 Z 1 Körperschaftsteuergesetz (KÖStG) zu einer dauerhaften Senkung der Mindestkörperschaftsteuer auf EUR 500,00 (5,00 % des gesetzlichen Mindeststammkapitales) pro Jahr.
Für bestehende GmbHs ist keine Kapitalherabsetzung notwendig, um in den Genuss der niedrigen Mindestkörperschaftsteuer von EUR 500,00 zu kommen.