Für bereits bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Die gründungsprivilegierten Gesellschaften können ihre Gründungsprivilegierung (zunächst) beibehalten und es kommt nicht zu einer automatischen Beendigung dieser nach dem Ablauf von zehn Jahren (wie dies in der alten Rechtslage vorgesehen war).
Jedoch wurde vom Gesetzgeber ab dem 01.01.2025 eine Eintragungssperre für Änderungen des Gesellschaftsvertrages von gründungsprivilegierten Gesellschaften im Firmenbuch geschaffen. Sohin hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages ab dem 01.01.2025 zusätzlich eine Beseitigung der Gründungsprivilegierung zu beinhalten, um überhaupt im Firmenbuch eingetragen werden zu können. Man kann in diesem Zusammenhang sohin von einem indirekten Zwang zur Beendigung der Gründungsprivilegierung sprechen.