Das Ende der Gründungsprivilegierung und dessen Folgen

Aufgrund der nunmehrigen generellen Absenkung des für die Gründung einer GmbH aufzubringenden Stammkapitals auf EUR 10.000,00 besteht in der Zukunft für das Institut der Gründungsprivilegierung kein Bedarf mehr, weshalb die gesetzlichen Regelungen der Gründungsprivilegierung mit 01.01.2024 entfallen sind.

Für bereits bestehende gründungsprivilegierte Gesellschaften hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Die gründungsprivilegierten Gesellschaften können ihre Gründungsprivilegierung (zunächst) beibehalten und es kommt nicht zu einer automatischen Beendigung dieser nach dem Ablauf von zehn Jahren (wie dies in der alten Rechtslage vorgesehen war).

Jedoch wurde vom Gesetzgeber ab dem 01.01.2025 eine Eintragungssperre für Änderungen des Gesellschaftsvertrages von gründungsprivilegierten Gesellschaften im Firmenbuch geschaffen. Sohin hat jede Änderung des Gesellschaftsvertrages ab dem 01.01.2025 zusätzlich eine Beseitigung der Gründungsprivilegierung zu beinhalten, um überhaupt im Firmenbuch eingetragen werden zu können. Man kann in diesem Zusammenhang sohin von einem indirekten Zwang zur Beendigung der Gründungsprivilegierung sprechen.

Bei einer Beendigung der Gründungsprivilegierung haben die Gesellschafter zwei Möglichkeiten:

  • Einerseits können Sie die Bestimmungen über die Gründungsprivilegierung aufheben und das Stammkapital von EUR 35.000,00 jedoch beibehalten. Sofern die Gesellschafter bisher bloß die Mindeststammeinlage von EUR 5.000,00 geleistet haben, ist eine zusätzliche Einzahlung von EUR 3.750,00 auf das Stammkapital erforderlich sein, damit in Summe mindestens ein Viertel der Stammeinlagen, also EUR 8.750,00, eingezahlt ist.
  • Andererseits können die Gesellschafter die Gründungsprivilegierung aufheben und das Stammkapital auf das neue Mindeststammkapital in der Höhe von EUR 10.000,00 herabsetzen. In diesem Fall kann ein bei Kapitalherabsetzungen sonst erforderlicher Gläubigeraufruf unterbleiben, wenn die von den Gesellschaftern nach der Kapitalherabsetzung übernommenen Stammeinlagen mindestens gleich hoch sind wie die bisherigen gründungsprivilegierten Stammeinlagen.