In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Tätigkeit als Liquidator einer Gesellschaft, gleich wie die Tätigkeit als Geschäftsführer, eine aus der Organstellung einer Gesellschaft resultierende Erwerbstätigkeit darstellt und eine betriebliche Tätigkeit nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG begründet.
VwGH vom 02.07.2024, Ro 2023/08/0006