Ausweitung des Anwendungsbereichs der Basispauschalierung
Gemäß den Bestimmungen des § 17 EStG 1988 können bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben pauschal ermittelt werden.
Bisher betrug der Durchschnittssatz 12,00 % und gab es für gewisse Tätigkeiten einen reduzierten Durchschnittssatz von 6,00 % (z.B.: GmbH-Geschäftsführer, Schriftsteller, Wissenschafter etc.).
Bereits im Kalenderjahr 2025 wurde der Durchschnittssatz von 12,00 % auf 13,50 % erhöht. Im Kalenderjahr 2026 wurde der Prozentsatz abermals um 1,50 % auf nunmehr 15,00 % erhöht.
Der reduzierte Prozentsatz von 6,00 % bleibt in der ursprünglichen Höhe unverändert aufrecht.