Aus-, Fort- und Weiterbildung

Mit der Umsetzung der zuvor genannten RL 2019/1152 wurde der neue § 11b AVRAG geschaffen. Dieser normiert, dass die Teilnahme von Arbeitnehmern an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen jeweils als Arbeitszeit zu werten ist und der Arbeitgeber die Kosten für diese Bildungsmaßnahmen dann übernehmen muss, wenn diese nicht von einem Dritten (zB vom AMS) getragen werden.

Diese Regelung gilt jedoch nur für jene Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, welche aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen, Regelungen des Kollektivvertrages oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit erforderlich sind.