Die Notwendigkeit eines im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmers entfällt, wenn dem Steuerpflichtigen ein jederzeit zugänglicher Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung steht.
Aus diesem Grund kann ein Geschäftsführer seine Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nicht geltend machen, wenn dieser an seiner Arbeitsstätte über einen jederzeit zugänglichen Arbeitsplatz verfügt.
BFG vom 04.03.2025, RV/6100221/2023