Aufrechnung der Gesellschaft gegen Forderung eines Gesellschafters

Die Gesellschaft darf nur dann gegen eine Forderung eines ihrer Gesellschafter aufrechnen, wenn diese Forderung unbestritten ist und die Gesellschaft vollwertige Leistung erhält.

Ob einer Aufrechnung im Zusammenhang mit der Einzahlung der Stammeinlage das Aufrechnungsverbot gemäß § 63 Abs 3 GmbHG entgegensteht, hängt vom Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung ab.

Allerdings ist die Aufrechnungseinrede im Prozess eine bedingte Erklärung, die erst und nur für den Fall wirksam wird, dass das Gericht den Bestand der Hauptforderung rechtskräftig bejaht. Im Fall des Wirksamwerdens dieser Aufrechnungserklärung ist somit die Hauptforderung, gegen die aufgerechnet werden soll, als unbestritten anzusehen.

OGH 26.04.2024, 6 Ob 136/23b