Aliquoter Urlaubsanspruch bei Ende des Dienstverhältnisses

Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs 2 1. Satz Urlaubsgesetz (UrlG) entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten entsteht der Anspruch auf Urlaub in voller Höhe.

Sohin ist klar geregelt, dass der Anspruch auf Urlaub in voller Höhe erst mit dem Beginn des 7. Monats der Dienstzeit erworben wird. Hat das Dienstverhältnis genau sechs Monate gedauert (im gegenständlichen Fall vom 01.11.2023 bis 30.04.2024), ist die sechsmonatige Frist für die Entstehung des vollen Urlaubsanspruches nicht erfüllt und fällt der Urlaubsanspruch nur anteilig an.

 

OLG Linz vom 27.01.2025, 11 Ra 2/25f