Gemäß den Bestimmungen des § 2 Abs 2 1. Satz Urlaubsgesetz (UrlG) entsteht der Anspruch auf Urlaub in den ersten sechs Monaten des ersten Arbeitsjahres im Verhältnis zu der im Arbeitsjahr zurückgelegten Dienstzeit. Nach sechs Monaten entsteht der Anspruch auf Urlaub in voller Höhe.