Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz

Bisher wurde bei einem sogenannten Share Deal (Erwerb von Geschäftsanteilen einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft) Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn mindestens 95,00 % der Anteile an der Gesellschaft übertragen werden bzw. wenn durch die Übertragung von Anteilen mindestens 95,00 % der Anteile an der Gesellschaft vereinigt werden.

 

Bei Personengesellschaften wurde zusätzlich Grunderwerbsteuer ausgelöst, wenn innerhalb von fünf Jahren mindestens 95,00 % der Anteile an der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen.

Durch das Budgetbegleitgesetz 2025 wird die zuvor genannte 95,00 %-Grenze nun auf 75,00 % herabgesetzt. Zusätzlich wird die zuvor genannte „Fünf-Jahres-Regel“ bei Personengesellschaften nunmehr auch auf Kapitalgesellschaften ausgeweitet und der maßgebliche Zeitraum auf sieben Jahre verlängert.

Sohin gilt künftig für Personen- und Kapitalgesellschaften, dass dann Grunderwerbsteuer ausgelöst wird, wenn innerhalb von sieben Jahren 75,00 % der Anteile an der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen oder wenn mindestens 75,00 % der Anteile einmalig übertragen werden oder durch ein Rechtsgeschäft mindestens 75,00 % der Anteile vereinigt werden.

Eine Anteilsvereinigung wird in Zukunft auch dann verwirklicht, wenn eine Vereinigung bei einer Personenvereinigung erfolgt. Eine Personenvereinigung liegt vor, wenn Personen- und/oder Kapitalgesellschaften zu wirtschaftlichen Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind oder mittelbar bzw. unmittelbar unter dem beherrschenden Einfluss einer Person stehen.

Künftig werden auch mittelbare Anteilsvereinigungen explizit von den zuvor genannten Neuerungen mitumfasst, um dadurch eine Umgehung der Grunderwerbsteuer durch Zwischenschaltung von Gesellschaften zu verhindern.