Der notwendige Inhalt des Dienstzettels wird um folgende Punkte ergänzt:
- Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Angabe des Sitzes des Unternehmens
- Kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung
- Gegebenenfalls Angabe über die Vergütung von Überstunden
- Angabe der Art der Auszahlung des Entgelts
- Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen
- Angabe des Trägers der Sozialversicherung
- Angabe der Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
- Gegebenenfalls eine Information über den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
Die bisher geltende Ausnahmebestimmung, wonach eine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels nicht besteht, sofern die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt, entfällt. Sohin ist ein Dienstzettel in Zukunft auch dann auszustellen, wenn die Dauer des Arbeitsverhältnisses höchstens einen Monat beträgt.
Es besteht weiterhin keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wurde, welcher alle in § 2 Abs 2 und 3 AVRAG bzw. § 1164a Abs 1 und 2 ABGB genannten Erfordernisse enthält.