Abschaffung des Vorsteuerabzuges bei Luxusimmobilien

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Vermietung von als besonders repräsentativ geltenden Grundstücken (Luxusimmobilien) gestrichen. (zwingend unechte Steuerbefreiung)

Eine Luxusimmobilie liegt nach § 16 Abs 1 Z 16 UStG 1994 dann vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Grundstückes/Gebäudes samt Nebengebäuden (z.B.: Garagen, Gartenhaus) und sonstigen Bauwerken (z.B.: Schwimmbad) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab der Anschaffung/Herstellung mehr als EUR 2,00 Millionen betragen.

Diese zwingend unechte Steuerbefreiung (kein Vorsteuerabzug) kommt für sämtliche Umsätze und sonstige Sachverhalte zur Anwendung, welche ab dem 01.01.2026 ausgeführt werden bzw. sich ab diesem Zeitpunkt ereignen, sofern die Luxusimmobilie vom Vermieter nach dem 31.12.2025 angeschafft und/oder hergestellt wurde.