Im gegenständlichen Fall verfügte eine Steuerpflichtige über mehrere Computer und zusätzlich zum Lesen von Nachrichten, Googeln von Begriffen oder Lesen von E-Mails über ein Smartphone.
Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurde von der Steuerpflichtigen zusätzlich für Ihre berufliche Tätigkeit ein Laptop (geringes Gewicht) angeschafft. Der für diesen Laptop anzusetzende Privatanteil wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Ausmaß von 25,00 % festgestellt.