Steuerliche Absetzbarkeit von Prozesskosten

Eine Dienstnehmerin (Krankenschwester) wurde wegen des unerlaubten Datenzugriffs durch ihre Arbeitskollegen in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt. Diese Verletzung hatte mehrere Gerichtsverfahren der Dienstnehmerin (Krankenschwester) gegen ihren Arbeitgeber (Krankenhaus) zur Folge.

Inhalt dieser Gerichtsverfahren waren die Kündigung durch den Arbeitgeber, Schmerzengeld, Verdienstentgang und Verletzung des Datenschutzes.

 

Unstrittig ist die Tatsache, dass Prozesskosten zur Abwehr einer Kündigung und Entlassung als Werbungskosten zu qualifizieren sind.

 

Prozesskosten im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die eingeklagten Beträge als steuerpflichtige Einnahmen zu erfassen sind.

 

Prozesskosten im Zusammenhang mit Datenschutzverletzungen betreffen die private Lebenssphäre und sind steuerliche nicht abzugsfähig.

 

VwGH vom 24.04.2025, Ra 2023/15/0105