Durch die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) wird bestätigt, dass die Angabe des Liefer- oder Leistungszeitraumes ein verpflichtendes Rechnungsmerkmal darstellt und dessen Fehlen eine formal mangelhafte Rechnung begründet.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) besagt, dass der Vorsteuerabzug auch dann zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gegeben sind, obwohl die dazugehörige Rechnung bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt.
Aus diesem Grund darf das Finanzamt Österreich das Recht auf Vorsteuerabzug nicht verweigern, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug gegeben sind, selbst wenn die Angabe des Liefer- oder Leistungszeitraumes auf der Rechnung fehlt. Das Finanzamt Österreich hat auch sämtliche vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen hierfür zu berücksichtigen.