Werbungskosten - Privatanteil für Laptop

Im gegenständlichen Fall verfügte eine Steuerpflichtige über mehrere Computer und zusätzlich zum Lesen von Nachrichten, Googeln von Begriffen oder Lesen von E-Mails über ein Smartphone.

 

Aufgrund gesundheitlicher Probleme wurde von der Steuerpflichtigen zusätzlich für Ihre berufliche Tätigkeit ein Laptop (geringes Gewicht) angeschafft. Der für diesen Laptop anzusetzende Privatanteil wurde vom Bundesfinanzgericht (BFG) in einem Ausmaß von 25,00 % festgestellt.

Der VwGH hat festgestellt, dass ein Privatanteil von 25,00 % beim Vorhandensein von mehreren Computern und einem Smartphone nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht. Das BFG hätte vielmehr weitere Ermittlungsschritte setzen müssen, vor allem aufgrund der Tatsache, dass die Steuerpflichtige vorgebracht hat, dass ein Privatanteil von 5,00 % der Verwendungsrealität entsprechen würde.

 

VwGH vom 19.05.2026, Ra 2025/15/0081