Gesellschafter Geschäftsführer

Im gegenständlichen Fall war ein Gesellschafter-Geschäftsführer zunächst mit 10,00 % an einer GmbH beteiligt. Im Zuge einer Anteilsübernahme (von 10,00 % auf 70,00 %) wurde das Dienstverhältnis mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer beendet und abgerechnet, wobei ihm die GmbH einerseits eine freiwillige Abfertigung gewährte und er andererseits auf eine Urlaubsersatzleistung verzichtete.

 

Diese Vorgänge sind in Bezug auf die freiwillige Abfertigung als verdeckte Gewinnausschüttung und in Bezug auf den Verzicht auf die Urlaubsersatzleistung als verdeckte Einlage zu betrachten.

 

Ein steuerlich anzukennender Vorteilsausgleich liegt schon deshalb nicht vor, weil es weder eine ausdrückliche wechselseitige Vereinbarung gibt, noch der Verzicht auf die Urlaubsersatzleistung eine Bedingung für die Gewährung der freiwilligen Abfertigung ist.

 

BFG vom 13.04.2026, RV/7104601/2018