Ausbildungskostenrückersatz

Eine vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 2d Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und ist daher unwirksam.

Der zukünftige Arbeitnehmer hat nämlich im Zeitpunkt des Abschlusses der Rückersatzvereinbarung keinen gesicherten Rechtsanspruch auf spätere Anstellung und kann den Beginn, das Beschäftigungsausmaß und die finanzielle Tragweite einer allfälligen Rückzahlungspflicht nicht verlässlich abschätzen.

 

 

OLG Innsbruck vom 21.01.2026, Ra 40/25g